Die Verpackungsverordnung schreibt vor, dass Unternehmen jährlich eine
Vollständigkeitserklärung über die von ihnen in Verkehr gebrachten
Verpackungsmaterialien erstellen. Davon betroffen sind Industrie und
Händler die zusammen mit ihren Produkten jährlich mehr als 80 Tonnen Glas,
über 50 Tonnen Papier, Pappe, Karton oder mehr als 30 Tonnen andere
Materialarten wie Kunststoffe, Weißblech, Aluminium oder Verbundstoffe als
Verpackung in Verkehr bringen. Nicht ganz klar geregelt war allerdings
bisher, wer die Abgaben für die so genannten Private Label Verpackungen
zahlt.
Denn hier ist im Normalfall der so genannte Erstinverkehrbringer
verantwortlich.
Streit gab es, weil ein Großhandelsunternehmen für Bäckerei- und
Konditoreibedarf geklagt hatte. Es vertreibt Kaffee, Sahne, Marmelade und
andere Handelsware unter einer Eigenmarke. Der Hersteller dieser Ware
wollte die Zahlung der Beiträge für die Verpackungsentsorgung auf das
Handelsunternehmen abwälzen, weil er die Auffassung vertrat, dass er als
Abfüller die Ware nicht in Verkehr bringt. Und: er bekam Recht.
Denn das Leipziger Bundesverwaltungsgericht entschied, dass bei mit Ware
befüllten Verkaufsverpackungen unter einer Eigenmarke des Handels nicht der
Abfüller, sondern das Handelsunternehmen die Pflichten aus der
Verpackungsverordnung erfüllen muss. Er ist also verpflichtet ist, sich an
einem System zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme der
Verkaufsverpackungen zu beteiligen. Er muss dies durch eine bei der
Industrie- und Handelskammer zu hinterlegende Vollständigkeitserklärung
dokumentieren.
Wenn ein Handelsunternehmen Produkte mit seiner eigenen Handelsmarke ohne
einen Hinweis auf den Abfüller verkauft, muss es sich auch an einem
Rücknahmesystem beteiligen. Nur so sind nach Auffassung des Gerichts
Vollziehbarkeit und Transparenz der verpackungsrechtlichen Pflichten
gewährleistet.
Unterstützung beim komplexen Thema Verpackungsverordnung bieten die
Umweltmanager von Partslife. Sie wissen genau, welche Verpackungen von der
Verordnung betroffen sind und unterstützen Branchenteilnehmer bei der
Abgabe ihrer Vollständigkeitserklärung und bieten darüber hinaus ein
Rundum-Paket in Sachen Verpackung. So ist dafür gesorgt, dass alle Auflagen
der Verordnung rechtskonform erfüllt sind. Die Mengen für das Jahr 2015
müssen bis spätestens zum 1. Mai 2016 gemeldet werden.
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