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ARCHIV 2002
 Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
Mai 2002
 
1. Einleitung


1.1. In welchen Bereichen wirkt das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz?


Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz beinhaltet umfassende Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die mit weitreichenden Konsequenzen vor allem zugunsten von Endverbrauchern verbunden sind. Mit diesen Änderungen sollen u. a. EG-Richtlinien umgesetzt werden.


Die Gesetzesänderung betrifft vor allem folgende Bereiche:
  • allgemeine Rechtsfolgen bei der Abwicklung gegenseitiger Verträge
  • Kaufrecht
  • Werkvertragsrecht
  • Verjährungsrecht
Darüber hinaus wurden im Rahmen der Gesetzesänderung durch die Rechtsprechung manifestierte Grundsätze und diverse Nebengesetze (z. B. AGBG, verbraucherkreditG, HaustürwiderufG) in das BGB integriert.


1.2. Ab wann gilt das neue Recht?


Die Gesetzesänderung trat zum 01.01.2002 in Kraft. Grundsätzlich finden die neuen Regelungen nur auf solche Verträge Anwendung, die ab dem 01.01.2002 geschlossen wurden. Für Verträge, die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden, verbleibt es bei den bisher bestehenden Vorschriften.
Eine Abweichung von diesem Grundsatz gilt aber für Dauerschuldverhältnisse - z. B. für einen auf mehrere Jahre angelegten Leasingvertrag: Auf Dauerschuldverhältnisse, die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden, sind die neuen Regelungen ab dem 01.01.2003 anzuwenden.
Im folgenden werden die von der Gesetzesänderung betroffenen zentralen Gebiete einzeln dargestellt.



2. Grundregeln für alle Vertragstypen und Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Die Gesetzesreform hat das Rechtsfolgensystem für die Abwicklung von Verträgen vereinheitlicht und vereinfacht. Im Rahmen eines Vertragsverhältnisses kann es zu Problemen kommen, die sich alle unter die Kategorien der


    • Nichtleistung (Unmöglichkeit der Leistung)
    • verspäteten Leistung (Verzug)
    • Schlechtleistung


    fassen lassen (Leistungsstörungen). Dabei stellt jedes dieser Probleme eine vertragliche Pflichtverletzung dar, die unter verschieden strengen Voraussetzungen einen Schadensersatzanspruch (z.B. entgangener Gewinn) oder Aufwendungsersatzanspruch (z.B. Kreditkosten) nach sich zieht.
    Schadensersatz oder Aufwendungsersatz bedeuten in jedem Fall der Pflichtverletzung, dass der Gläubiger so zu stellen ist, wie wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.


  2. Für die Haftung auf Schadensersatz ist aber - gleich welche Pflichtverletzung vorliegt - erforderlich, dass die Pflichtverletzung verschuldet wurde.
    Das Gesetz geht von einem Verschulden bei vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln aus. Davon abweichend lässt sich aber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Haftungsmaßstab z. B. durch einen Haftungsausschluss, eine Haftungsbeschränkung oder eine Garantieübernahme vereinbaren.

    Für die Frage, wer in einem Rechtsstreit das Verschulden beweisen muss, gilt:

    Der, der die Pflichtverletzung begangen hat, muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Solange er diesen Beweis nicht erbringen kann, geht die gesetzliche Regelung davon aus, dass er schuldhaft gehandelt hat.

  3. Für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen verspäteter Leistung ist es grundsätzlich erforderlich, dass die geschuldete Leistung angemahnt wurde.
    Durch die Gesetzesreform wurden allerdings die Fallgruppen erweitert, in denen eine solche Mahnung entbehrlich ist und trotzdem ein Schadensersatzanspruch entsteht.
    Eine Mahnung ist demnach entbehrlich, wenn


    • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist
    • der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat (z.B. die Lieferung der Ware, oder die Kündigung eines Kredites) und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich vom Ereignis an nach dem Kalender bestimmen lässt
    • der Schuldner die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert
    • der sofortige Verzugseintritt unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.


    Besonders wichtig ist im Fall einer Geldschuld, dass 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung Verzug und damit ein Schadensersatzanspruch in Form eines Zinsanspruches entsteht.
    Die Höhe des Verzugszinses einer Geldschuld beträgt bei Geschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wenn kein Verbraucher beteiligt ist (z. B. zwischen Kaufleuten), 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
    Da der Basiszinssatz derzeit 3, 6 Prozent beträgt, ist eine Geldschuld mit regelmäßig 8,6 bis 11,6 Prozent zu verzinsen!


  4. Für Allgemeine Geschäftsbedingungen sind im Hinblick auf die erfolgte Gesetzesänderung besonders folgende Bereiche bedenkenswert und eventuell erneuerungsbedürftig:


    • die Frage des Haftungsumfanges/Verschuldens bei einer Pflichtverletzung
    • die Frage der Leistungszeit zwecks Mahnung und Verzugseintritt
    • die Frage nach der Höhe der Zinsen
    • die Frage der Verjährung (siehe dazu unten)


    Insoweit bedürfen bestimmt viele Allgemeine Geschäftsbedingungen der Anpassung an die neue Gesetzeslage. Eine solche Überarbeitung sollte immer Ihr Vertrauensanwalt für Sie vornehmen!


3. Kaufrecht


Die wesentlichen Änderungen liegen zum einen in der Modifikation des Mangelbegriffs, zum anderen aber in einer Neugestaltung der Rechtsbehelfe des Käufers.


3.1. Was bedeutet mangelhaft?


Bei der Frage, ob eine Sache mangelhaft ist, kommt es im alten wie im neuen Recht auf die Vereinbarungen der Vertragsparteien, hilfsweise auf den für den Vertrag vorausgesetzten Verwendungszweck bzw. auf die übliche Beschaffenheit der Sache an.
Im neuen Recht wurde der Mangelbegriff ausgedehnt:


Danach ist eine Sache mangelhaft, wenn
  • sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die der Käufer aufgrund der Werbung des Verkäufers oder eines Dritten (z.B. des Herstellers) für die Kaufsache erwarten kann
  • Die vereinbarte Montage der Kaufsache unsachgemäß ausgeführt wird
  • die Montageanleitung der Kaufsache sachlich falsch bzw. unverständlich ist
  • eine andere Sache als vereinbart bzw. zu wenig von der vereinbarten Menge geliefert wird.
Von großer Bedeutung für den Käufer ist außerdem die Beweislastverteilung im Verbrauchsgüterkauf hinsichtlich eines Mangels: Nach der neuen Regelung wird vermutet, dass die Sache zur Zeit der Übernahme mangelhaft war, wenn sich der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach der Übernahme durch den Käufer zeigt.


Diese Beweislastumkehr zugunsten des Käufers gilt allerdings nicht für den Kauf einer gebrauchten Sache.


BEISPIEL
Verkäufer V verkauft Käufer K eine neue Werkstattlampe. Nach zwei Monaten zeigt sich ein Defekt an der Fassung der Lampe.

In diesem Fall muss Käufer K nicht nachweisen, dass die Lampe schon mangelhaft war, als er sie erhalten hat. Die Mangelhaftigkeit wird vielmehr vermutet.


Diese Beweislastumkehr gilt auch im Rückgriffsverhältnis Verkäufer zu Lieferant. Macht der Verkäufer entsprechende Ansprüche gegenüber dem Lieferanten innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe der Kaufsache an den Verbraucher geltend, so wird vermutet, dass der Mangel bereits in dem Zeitpunkt vorhanden war, in dem der Lieferant die Kaufsache dem Verkäufer übergeben hatte.


Bei einem Verbrauchsgüterkauf - dem Kauf einer beweglichen Sache zwischen Unternehmer und Verbraucher - ist außerdem davon auszugehen, dass der, beispielsweise bisher im Gebrauchtwagenhandel bisher durchaus übliche, Verkauf "unter dem Ausschluss jeglicher Gewährleistung" nicht mehr zulässig ist, wohl aber bei dem Kauf unter Privaten oder unter Unternehmen.


Der Gebrauchtwagenhandel wird hier demnach auf die durch AGB unter Umständen mögliche Verkürzung der Verjährung auf ein Jahr und auf eine - auch gegenüber dem Verbraucher mögliche - Beschränkung und den Ausschluss von Schadenersatzansprüchen verwiesen bleiben.


3.2. Welche Rechtsbehelfe hat der Käufer bei einer mangelhaften Sache?


Wesentlicher Inhalt der neuen Regelungen ist ein Nacherfüllungsanspruch des Käufer, den es so bisher nicht gab. Das Rechtsbehelfssystem des Käufers gliedert sich wie folgt:
  • Nacherfüllung - in Form von
    . Nachbesserung durch Reparatur
    . Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache
  • Rücktritt vom Vertrag
  • Minderung des Kaufpreises
  • Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz
Allerdings fehlt im Rechtsbehelfsystem des Kaufrechts weiterhin die im Werkvertragsrecht vorgesehene Möglichkeit der Selbstvornahme.

Hinsichtlich des neuen Nacherfüllungsanspruches des Käufers steht ihm grundsätzlich das Wahlrecht zwischen einer Reparatur durch den Verkäufer oder der Neulieferung zu.
Dieses Wahlrecht scheidet jedoch dann aus, wenn dem Verkäufer die gewünschte Nacherfüllungsalternative unmöglich ist. Der Verkäufer kann die gewählte Nacherfüllungsalternative außerdem verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.


BEISPIEL
Käufer K kauft bei Verkäufer V eine Bohrmaschine. Die Maschine funktioniert nicht einwandfrei, weil eine Schraube fehlt. Die Beschaffung einer neuen Bohrmaschine wäre für Verkäufer V mit erheblichen Mehrkosten verbunden, da er sie erst aus dem Ausland kommen lassen müsste. Verkäufer V könnte die fehlerhafte Schraube aber ohne weiteres ersetzen, so dass die Bohrmaschine tadellos laufen würde. Welches Nacherfüllungsrecht hat Käufer K?

In diesem Fall muss sich Käufer K auf die Alternative der Nachbesserung durch Verkäufer V verweisen lassen, da die Neulieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.


BEISPIEL
Käufer K kauft bei Verkäufer V einen kleinen Taschenrechner, der jedoch nicht richtig funktioniert. Käufer K verlangt von Verkäufer V die Reparatur des Taschenrechners. Zu Recht?

Hier kann Verkäufer V die Reparatur wegen unverhältnismäßigen Aufwandes ablehnen, da die Arbeitszeit für die Reparatur teurer würde als der gesamte Warenwert. Käufer K kann nur einen neuen Taschenrechner verlangen.

Für alle anderen Rechtsbehelfe (Rücktritt, Minderung und Schadensersatz) ist erforderlich, daß dem Verkäufer zuvor eine Chance zur Nacherfüllung gegeben wurde, die aber keinen Erfolg hatte.


3.3. Sonderregelungen für Ansprüche des Zwischenhändlers
gegen seinen Lieferanten oder Hersteller der Sache


Durch die Neuregelungen soll die Stellung des Zwischenhändlers, der an einen Endverbraucher verkauft, gegenüber dem Lieferanten bzw. Hersteller gestärkt werden.


Danach kann der Zwischenhändler seine eigenen Mängelgewährleistungsrechte - Rücktritt, Kaufpreisminderung, Schadensersatz statt der Leistung - gegenüber dem Hersteller ohne Nachfristsetzung geltend machen, wenn er die Kaufsache in Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Endverbraucher den Kaufpreis gemindert hat.


BEISPIEL
Hersteller H hat an Verkäufer V ein Achsmessgerät geliefert, das Verkäufer V an Käufer K weiterverkauft. Das Gerät ist mangelhaft. Käufer K setzt eine ergebnislose Nacherfüllungsfrist und mindert dann den Kaufpreis gegenüber Verkäufer V. Rechte des Verkäufers V gegenüber Hersteller H?

Nach der neuen Gesetzeslage kann Verkäufer V gegenüber Hersteller H ebenfalls den Kaufpreis mindern, und zwar ohne vorherige Nachfristsetzung.

Hat der Zwischenhändler gegenüber dem Verbraucher nacherfüllt, so hat der Hersteller dem Zwischenhändler die erbrachten Aufwendungen zu ersetzen.


Diese strengen Haftungsregeln des Herstellers bzw. Lieferanten zugunsten des Zwischenhändlers sind nur eingeschränkt abdingbar (z.B. durch Allgemeine Geschäftsbedingungen).


Damit soll sichergestellt werden, dass die neuen verbraucherfreundlichen Kaufrechtsregelungen sich letzten Endes nicht zu Lasten des Zwischenhändlers auswirken, sondern an den Hersteller "weitergereicht" werden.



4. Werkvertragsrecht


Im Werkvertragsrecht sind keine grundlegenden Neuerungen vorgenommen worden. Nach der Veränderung des Kaufrechtes weisen beide Vertragstypen weitgehend übereinstimmende Regelungen auf.


4.1. Was bedeutet mangelhaft?


Der Begriff des Mangels entspricht dem des neuen Kaufrechtes mit der Ausnahme, daß im Werkvertragsrecht keine Sonderregelung für die Werbung vorgesehen wurde. Insofern wird auf das zum Kaufrecht ausgeführte verwiesen (siehe 3.1.).


4.2. Rechtsbehelfe des Bestellers


Dem Besteller stehen folgende Rechtsbehelfe bei der Herstellung eines mangelhaften Werkes zur Verfügung:
  • Nacherfüllung
  • Beseitigung des Mangels
  • Neuherstellung des Werkes
  • Rücktritt
  • Minderung
  • Selbstvornahme
  • Schadensersatz
Mit Ausnahme der Selbstvornahme, die es im Kaufrecht nicht gibt, entspricht das werkvertragliche Rechtsbehelfsystem weitestgehend dem des Kaufrechtes.

Beim Anspruch auf Nacherfüllung kann im Gegensatz zum Kaufrecht jedoch nicht der Besteller zwischen der Beseitigung des Mangels und einer Neuherstellung wählen. Diese Entscheidung trifft vielmehr der Unternehmer.


Für die Rechtsfolgen des Rücktritts, der Minderung und der Selbstvornahme ist erforderlich, dass der Besteller dem Unternehmer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, die erfolglos abgelaufen ist.


Der Anspruch auf Schadensersatz entspricht dem im Kaufrecht. Danach stellt die Lieferung bzw. Herstellung einer mangelhaften Sache eine Pflichtverletzung dar, aus der ein Schadensersatzanspruch entsteht, wenn der Unternehmer nicht sein fehlendes Vertretenmüssen nachweist.


Somit entfällt die bisherige zum Teil schwierige Differenzierung zwischen Mangelschaden, nahem Mangelfolgeschaden und entferntem Mangelfolgeschaden.


4.3. Abschaffung eines gesonderten Typus des Werklieferungsvertrages


Nach dem neuen Recht finden auf einen Vertrag, der die Lieferung einer herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sache zum Gegenstand hat, die Vorschriften über den Kauf Anwendung.


Soweit es sich aber um nicht vertretbare Sachen (z.B. Sonderanfertigungen) handelt, sind neben den Kaufrechtsvorschriften auch einzelne Regelungen des Werkvertragsrechtes anwendbar.


Demnach unterfallen dem reinen Werkvertragsrecht insbesondere:

  • Herstellung und Reparatur von Bauwerken (als nicht bewegliche Sachen)
  • reine Reparaturarbeiten (in Abgrenzung zur Herstellung) an beweglichen Sachen
  • Herstellung nicht körperlicher Werke (z. B. Gutachten)
BEISPIEL
Hersteller H fertigt für Kunden K einen Tisch an. Dem Vertrag liegt ein Kostenanschlag zugrunde. Hersteller H bemerkt, dass der Tisch diesen Kostenanschlag überschreiten wird. Er setzt Kunden K davon aber nicht in Kenntnis. Welche Rechte hat K?

Für das Vertragsverhältnis zwischen Hersteller H und Kunden K gilt nach den neuen Regeln Kaufrecht, da Hersteller H eine bewegliche Sache neu herstellt. Da es sich bei dem Tisch als Einzelanfertigung um eine nicht vertretbare Sache handelt, gelten neben den Vorschriften den Kaufrechtes auch verschiedene des Werkvertragsrechtes. Nach der Regelung des Werkvertragsrechtes war Hersteller H verpflichtet, den Kunden K von der Überschreitung des Kostenanschlages zu unterrichten. Wegen dieses Unterlassens kann Kunde K von Hersteller H Schadensersatz verlangen.



5. Verjährungsrecht


Nach dem neuen Recht beträgt die Verjährungsfrist statt wie bisher 30 Jahre regelmäßig nur noch 3 Jahre, wenn in den einzelnen Schuldverhältnissen nichts spezielles geregelt ist.


5.1. Verjährung im Kaufrecht


Die Rechtsbehelfe des Käufers wegen Mängeln an einer Sache verjähren nach der Gesetzesänderung in 2 Jahren statt wie bisher in 6 Monaten.
Davon ausgenommen sind Baumaterialien, die in ein Bauwerk eingebaut werden. Für sie gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.


BEISPIEL
Verkäufer V kauft bei Baumarkt B einen Eisenträger, den er in das Haus des Kunden K einbaut. Der Eisenträger weist nach 3 Jahren Risse auf. Haben Kunde K gegenüber Verkäufer V und Verkäufer V gegenüber Baumarkt B Gewährleistungsrechte?

Kunden K's Gewährleistungsrechte gegenüber Verkäufer V verjähren nach der neuen Regelung in 5 Jahren, da der Eisenträger ein Baumaterial ist, der in ein Haus eingebaut wurde. Kunden K's Gewährleistungsrechte sind also noch nicht verjährt. Dasselbe gilt für die Rechte des Verkäufers V gegenüber Baumarkt B (früher oft nur 6 Monate!).

An diesem Beispiel wird deutlich, dass zwar die Rechte des Endverbrauchers gestärkt wurden, dass dies aber nicht zu Lasten des Zwischenhändlers bzw. Handwerkers geschieht, sondern dass der Zwischenhändler die Haftung an den Hersteller "weiterreichen" kann (siehe dazu 3.3.).


Verschweigt der Verkäufer den Mangel arglistig, verjähren die Ansprüche des Käufers in der regelmäßigen Verjährungsfrist, also in 3 Jahren.


Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Kaufsache, bei Grundstücken mit der Übergabe an den Käufer zu laufen.

Eine Verkürzung der Gewährleistungsfristen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist bei neuen beweglichen Sachen, wenn der Käufer ein Verbraucher ist, nicht möglich, die Gewährleistungsfrist beträgt demnach mind. 2 Jahre.


Ist der Käufer ein Unternehmer ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf 1 Jahr möglich.


Handelt es sich bei dem Verkaufsgegenstand um gebrauchte bewegliche Sachen, ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist für die Gewährleistung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn der Käufer Verbraucher ist, auf maximal 1 Jahr möglich.


Ist der Käufer Unternehmer kann hier eine Gewährleistung ausgeschlossen werden.


5.2. Verjährung im Werkvertragsrecht


Hinsichtlich der Rechte des Bestellers wegen Mängeln an einem Bauwerk beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre.


Dasselbe gilt für die Erstellung nichtkörperlicher Werke, die mit einem Bauwerk in Zusammenhang stehen. Erfasst werden damit insbesondere Ansprüche gegen Architekten, Ingenieure und Statiker.


Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des Werkes. Soweit es sich nicht um ein Bauwerk handelt, sondern z.B. um die Reparatur einer beweglichen Sache, verjähren die Ansprüche des Bestellers in 2 Jahren.


Verschweigt der Unternehmer einen Mangel arglistig, richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Regeln, sie beträgt also 3 Jahre.

5.3. 30-jährige Verjährung


In 30 Jahren verjähren weiterhin Ansprüche
  • hinsichtlich der Herausgabe aus Eigentum
  • aus Familien- und Erbrecht
  • aus rechtskräftigen Urteilen, vollstreckbaren Vergleichen und anderen vollstreckbaren Urkunden die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind
5.4. Neubeginn der Verjährung und Hemmung


Durch die Gesetzesänderung hat die Hemmung gegenüber dem Neubeginn der Verjährung (Unterbrechung) an Bedeutung gewonnen. Die Hemmung der Verjährung bewirkt, dass die Verjährung mit Eintritt des Hemmungsgrundes zum Stillstand kommt und nach dessen Wegfall weiter läuft.


Die Unterbrechung hat die Wirkung, dass nach ihrer Beendigung die volle Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt. Bei der Regelung der Verjährungshemmung ist neu, dass von einer Hemmung schon dann auszugehen ist, wenn Verhandlungen über den streitigen Anspruch zwischen den Parteien bestehen. Die Verjährung tritt dann frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Anders als bisher führen der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides und die Klageerhebung nur noch zur Hemmung der Verjährung und nicht mehr zu deren Unterbrechung.


5.5. Zeitliche Anwendbarkeit der Verjährungsregeln


Das neue Verjährungsrecht gilt für am 1.1.2002 bestehende, noch nicht verjährten Ansprüche. Bis zum 1.1.2002 bestimmen sich der Beginn, die Hemmung und der Neubeginn der Verjährung nach den alten Vorschriften, erst ab dem 1.1.2002 nach dem neuen Recht.
Für die Verjährungsfristen gilt: Ist die neue Verjährungsfrist länger als die alte Verjährungsfrist, so gilt die alte Verjährungsfrist weiter.
Ist die neue Verjährungsfrist kürzer als die alte, so gilt grundsätzlich die alte. Die neue Verjährungsfrist gilt nur dann, wenn sie, gerechnet ab dem 1.1.2002, früher abläuft als die alte.


BEISPIEL
Kunde K hat einen Schadensersatzanspruch gegen Verkäufer V, weil dieser ihm einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Die alte 30-jährige Frist beginnt am 01.6.2000 zu laufen.

Da die alte Verjährungsfrist länger ist als die neue, würde grundsätzlich die alte weitergelten, d.h. der Anspruch würde 2030 verjähren. Da aber die neue kürzere Verjährungsfrist von 3 Jahren, ab dem 01.01.2002 gerechnet, vor der alten Verjährungsfrist abläuft, nämlich im Jahre 2005, gilt die neue Verjährungsfrist. Die Verjährung tritt also im Jahre 2005 ein.


5.6. Vereinbarungen über die Verjährung


Das neue Verjährungsrecht sieht nur noch geringe Beschränkungen von Vereinbarungen über die Verjährung vor.


Eine Erschwerung der Verjährung über 30 Jahre hinaus kann jedoch nicht vereinbart werden. Innerhalb dieses Rahmens besteht aber neuerdings grundsätzlich die Möglichkeit, den Verjährungseintritt zu erschweren.


Soweit Regelungen über die Erschwerung oder Erleichterung der Verjährung in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, müssen sie sich an den Maßstäben des alten AGBG, das in das BGB übernommen wurde, messen lassen.



6. Integration von Nebengesetzen


Durch die Schuldrechtsreform wurden folgende Nebengesetze in das BGB integriert:
  • AGB-Gesetz
  • Haustürwiderrufgesetz
  • Fernabsatzgesetz
  • Teilzeitwohnrechtgesetz
  • Verbraucherkreditgesetz
Inhaltliche Änderungen dieser Nebengesetze wurden grundsätzlich zugunsten des Verbrauchers vorgenommen. An dieser Stelle sei nur auf die verlängerten Widerrufsfristen in den Regelungen des ehemaligen Fernabsatzgesetzes ("e-commerce") und des Haustürwiderrufgesetzes hingewiesen.


BEISPIEL
Kunde K bestellt über das Internet ein Buch. Er wird dabei über sein Widerrufsrecht belehrt. Darüber hinaus wird er darauf hingewiesen, dass er das Buch zur Prüfung auf Fehlerfreiheit aus der Verpackung nehmen dürfe, eine darüber hinaus gehende Nutzung, die dazu führe, dass das Buch bei einem Umtausch nicht mehr als neu verkauft werden könne, nicht erlaubt sei, und Kunde K für eine solche Benutzung Wertersatz zu leisten habe. Kunde K beginnt mit der Lektüre des Buches, unterstreicht einzelne Passagen und erklärt 10 Tage nach Lieferung den Widerruf des Vertrages. Zu Recht?

Zwar kann Kunde K den Widerruf des Vertrages erklären. Er muss dann aber auch dafür Wertersatz leisten, dass er dass Buch so verwendet hat, dass es nicht mehr als neu zu verkaufen ist.


In den aus dem AGB-Gesetz übernommenen Regelungen wurde die Möglichkeit einer Haftungsfreizeichnung eingeschränkt. Darüber hinaus wurde das von der Rechtsprechung entwickelte Transparenzgebot normiert, wonach Klauseln nur dann wirksam sind, wenn sie klar und verständlich abgefasst sind.

Quelle:

Kanzlei Riesa:


Dr. Broll, Schmitt, Kaufmann & Partner
Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
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